Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Blue Village FRANKLIN Mobil GmbH

(Stand April 2023)

§ 1 Gegenstand

Blue Village FRANKLIN Mobil GmbH (nachfolgend „FRANKLIN Mobil“) vermietet registrierten Nutzern (nachfolgend „Kunden“) bei bestehender Verfügbarkeit Fahrzeuge. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Registrierung (Rahmenvertrag) und die Überlassung des Fahrzeugs zur vorübergehenden Nutzung (Miete). Es gilt die im Zeitpunkt des Beginns der Miete jeweils aktuelle Preis- und Gebührenliste („Preisliste“) von FRANKLIN Mobil.


§ 2 Nutzungsberechtigung

2.1 Nutzungsberechtigt sind ausschließlich bei FRANKLIN Mobil registrierte Kunden. Den Kunden stehen verschiedene Angebote zur Verfügung, von denen eines bei der Registrierung ausgewählt werden muss. Es liegt im Ermessen von FRANKLIN Mobil, Personen ohne Angabe von Gründen von der Nutzung des Angebots auszuschließen. Umgekehrt kann FRANKLIN Mobil Personen zur Nutzung berechtigen, die ihren Wohnsitz nicht im Stadtteil Franklin haben. Dies können insbesondere Personen sein, die in diesem Stadtteil beruflich tätig sind.

2.2. Mit erfolgreichem Abschluss der Registrierung und der Akzeptanz dieser AGB kommt zwischen FRANKLIN Mobil und dem Kunden ein Rahmennutzungsvertrag zur Nutzung der Fahrzeuge zustande. Unter dem Begriff „Fahrzeuge“ werden alle von FRANKLIN Mobil zur Vermietung angebotene Pkw, Roller, Fahrräder und weitere zusammengefasst. Der Kunde ist dann berechtigt, ein Fahrzeug aus dem Fahrzeugpool der FRANKLIN Mobil im Rahmen einer Miete zu nutzen. Die entsprechende Buchung erfolgt über die von FRANKLIN Mobil bereitgestellte App (siehe § 4) im Namen und auf Rechnung des registrierten Kunden. FRANKLIN Mobil ist berechtigt, Personen von Sonderkonditionen (z.B. vergünstigten Nutzungskonditionen zu Beginn der Mitgliedschaft) auszuschließen.

2.3 Bei Änderungen an den hinterlegten Daten sind diese durch den Kunden unverzüglich und selbstständig FRANKLIN Mobil mitzuteilen. Sollten die Daten nicht korrekt oder veraltet sein (insbesondere veraltete E-Mail-Adressen oder Zahlungsmittelinformationen), ist FRANKLIN Mobil berechtigt, den Kunden bis zur Datenkorrektur von der Nutzung der Fahrzeuge auszuschließen.

2.4 Weitere Voraussetzungen der Nutzungsberechtigung sind
− der Nachweis einer in Deutschland gültigen, amtlichen Fahrerlaubnis des Kunden (bei der Einordnung in einen Tarif, in dem die Buchung eines Fahrzeuges möglich ist, für dessen Nutzung gesetzlich eine Fahrerlaubnis vorgeschrieben ist - der Nachweis hat in Abstimmung mit FRANKLIN Mobil zu erfolgen).
− ein Mindestalter von 18 Jahren.
− das Mitführen der gültigen Fahrerlaubnis während des Buchungszeitraums und Erfüllung aller darin ggf. enthaltenen Bedingungen und Auflagen, bei der Nutzung von Fahrzeugen, für deren Nutzung gesetzlich das Mitführen einer Fahrerlaubnis vorgeschrieben ist.

2.5 Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass gegenüber der normalen Teilnahme im Straßenverkehr eventuell zusätzlich notwendige fahrzeugbezogene und/oder personenbezogene Erlaubnisse und/oder Genehmigungen (z.B. für Fahrten auf Betriebsgeländen o.ä.) vorliegen und nachgewiesen werden können.

2.6 Der Kunde ist berechtigt andere Personen fahren zu lassen, sofern er selbst an der Fahrt teilnimmt.
Der Kunde hat in diesem Fall sicherzustellen, dass die andere Person die Regelungen dieser AGB beachtet, fahrtüchtig ist und im Besitz einer für das Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis ist. Der Kunde muss jederzeit nachweisen können, wer das Fahrzeug im Buchungszeitraum geführt hat und haftet für Verschulden der anderen Person wie für eigenes Verschulden. Im Übrigen ist die Überlassung an andere Personen unzulässig.

2.7 Die Nutzung der Fahrzeuge von FRANKLIN Mobil ist nur innerhalb Deutschlands gestattet. Für Auslandsfahrten ist vor Fahrtantritt die schriftliche Einwilligung von FRANKLIN Mobil einzuholen. Willigt FRANKLIN Mobil in die Auslandfahrt ein, trägt ausschließlich der Kunde die Verantwortung für die Einhaltung im Ausland geltender fahrzeugbezogener und personenbezogener gesetzlicher Bestimmungen, die nicht auch für die Zulassung und Nutzung von Fahrzeugen in Deutschland gelten, sowie für die Einhaltung von Verkehrsregeln und der Anforderungen an die Fahrerlaubnis. Der Kunde stellt FRANKLIN Mobil von jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei.


§ 3 Benutzerkonto/Zugangsmedium

3.1 Mit der Registrierung erhält der Kunde ein Benutzerkonto. Die Buchung der Fahrzeuge erfolgt über eine App oder eine Webanwendung. Als Zugangsmedium zum Fahrzeug sind entweder die App oder eine Karte zu verwenden. Die Karte erhält der Kunde mit erfolgreicher Registrierung. Ist die App das Zugangsmedium ist seitens des Kunden zusätzlich ein internetfähiges Endgerät erforderlich. Für die Nutzung von E-Lastenrädern ist eine Aktivierung von Bluetooth sowie die Freigabe des Standortes während der Nutzung der FRANKLIN Mobil-App erforderlich.
Sollten im Einzelfall Fahrzeuge ohne eingebaute Zugangstechnik von FRANKLIN Mobil bereitgestellt werden, erhält der Kunde den Fahrzeugschlüssel bei der Fahrzeugübernahme. Bei Fahrzeugrückgabe ist der Fahrzeugschlüssel FRANKLIN Mobil wieder auszuhändigen.

3.2 Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass sein Zugangsmedium bis zur Beendigung der Nutzung einsatzbereit bleibt. Eine Nutzung des Zugangsmediums oder eine Weitergabe der Zugangsdaten an nichtberechtigte Dritte ist nicht gestattet. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zugangsdaten geheim zu halten und nichtberechtigten Dritten nicht zugänglich zu machen.
Der Verlust eines Zugangsmediums und/oder von Zugangsdaten ist, wie jeder Missbrauch selbiger, stets unverzüglich FRANKLIN Mobil anzuzeigen. Im Falle der schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht haftet der Kunde im gesetzlichen Rahmen für alle hierdurch entstandenen Schäden, insbesondere wenn hierdurch ein Diebstahl von Fahrzeugen ermöglicht wurde. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.3 FRANKLIN Mobil behält sich vor, die Auswahl der Zugangsmedien in Zukunft zu ändern und einzelne Zugangsmedien abzuschaffen oder weitere hinzuzufügen. Hierüber erfolgt eine rechtzeitige Information.

3.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zugangsmedien zu vervielfältigen, zu bearbeiten, auszulesen oder auf sonstige Weise zu manipulieren. Verstößt der Kunde gegen dieses Verbot, ist FRANKLIN Mobil berechtigt, den Kunden von der weiteren Nutzung der Fahrzeuge auszuschließen, den Rahmennutzungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und sämtliche Zugangsmedien für die weitere Nutzung zu sperren. Mit der Kündigung enden sämtliche, dem Kunden im Rahmen des Rahmennutzungsvertrages erteilten, Nutzungsrechte. Eventuell ausgehändigte Zugangsmedien sind entweder vollständig zu zerstören oder FRANKLIN Mobil auf ihr Verlangen zurückzugeben.

 

§ 4 Buchung, Stornierung

4.1 Die Fahrzeuge von FRANKLIN Mobil können nur nach entsprechender Buchung genutzt werden.
Die Buchung ist erst nach Bestätigung durch FRANKLIN Mobil verbindlich. Die Buchungsbestätigung erfolgt in der Regel in der App oder per E-Mail.

4.2. Kann ein Kunde das gebuchte Fahrzeug doch nicht nutzen, ist eine Stornierung möglich. Die bei einer Stornierung geltenden Bedingungen und anfallende Kosten sind in der jeweils gültigen Preisliste festgelegt, sofern der Kunde nicht nachweist, dass FRANKLIN Mobil kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

4.3 Der einmal gebuchte Nutzungszeitraum kann grundsätzlich durch den Kunden verlängert werden, sofern und soweit dem nicht eine anderweitige Buchung des Fahrzeuges entgegensteht. Die hierbei anfallenden Bedingungen und Kosten sind in der jeweils gültigen Preisliste festgelegt.

4.4 Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Aufrechterhaltung des Betriebs einer bestimmten Anzahl Fahrzeuge, auf verfügbare Fahrzeuge oder verfügbare Fahrzeugtypen, sowie ständige Nutzbarkeit der Fahrzeuge.

4.5 FRANKLIN Mobil realisiert im Regelfall ein liegenschaftsbezogenes Carsharing an fest definierten und entsprechend markierten Standorten (sog. E-Carpooling). Beim E-Carpooling hat der Kunde das jeweilige Fahrzeug an der gebuchten Station entgegenzunehmen, dort seine Fahrt zu beginnen und bei Beendigung seiner Buchung das Fahrzeug an derselben Station wieder ordnungsgemäß abzugeben.

 

§ 5 Preise, Abrechnung

5.1 Grundlagen für die Abrechnung sind die Preise, die in der jeweils gültigen Preisliste festgelegt sind.

5.2 Die Abrechnung der einzelnen Nutzungszeiträume (Miete) und etwaiger Grundgebühren erfolgt zu Beginn des jeweiligen Folgemonats. Die Rechnung wird dem Kunden mit einer Auflistung aller Nutzungszeiträume als pdf-Datei an seine E-Mail-Adresse zugeschickt.

5.3 Der Rechnungsbetrag wird über das angegebene Zahlungsmittel zur auf der Rechnung angegeben Fälligkeit (SEPA Lastschriftverfahren) eingezogen.

5.4 Kann eine Transaktion per SEPA Lastschriftverfahren nicht ausgeführt werden und fällt eine Rücklastschrift an, die FRANKLIN Mobil nicht zu verantworten hat, ist FRANKLIN Mobil dazu berechtigt, die Bankgebühren für die Rückbuchung dem Kunden im Rahmen der nächsten Abrechnung in Rechnung zu stellen.

 

§ 6 Übernahme des Fahrzeugs, Überprüfen vor Fahrtantritt

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei jeder Fahrt in einem Fahrzeug, für dessen Nutzung gesetzlich das Mitführen einer solchen vorgeschrieben ist, eine gültige Fahrerlaubnis mitzuführen. Für die Fahrtberechtigung ist der fortdauernde, ununterbrochene Besitz einer Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen Voraussetzung. Sie erlischt im Falle des Entzuges, der übergehenden Sicherstellung oder des Verlustes der Fahrerlaubnis (z.B. Fahrverbot) mit sofortiger Wirkung. Der Kunde ist verpflichtet, FRANKLIN Mobil vom Wegfall oder der Einschränkung der Fahrerlaubnis – unverzüglich – in Kenntnis zu setzen. Das Gleiche gilt für andere Personen, denen der Kunde nach 2.6 berechtigt das Fahrzeug überlässt.

6.2 Die Übernahme des Fahrzeugs und das Führen desselben ist nur im Vollbesitz der geistigen Kräfte und insbesondere nicht unter Drogen- oder Alkoholeinfluss oder nach Einnahme von Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können, erlaubt.

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf sichtbare Mängel/ Schäden zu kontrollieren. Festgestellte Mängel/ Schäden sind mit der Schadensliste im Fahrzeug oder der App abzugleichen. Mängel/Schäden, die nicht in der Schadensliste aufgeführt sind, müssen FRANKLIN Mobil unverzüglich vom Kunden über die entsprechende Funktion der App oder telefonisch mitgeteilt werden.
Im Falle eines nicht eindeutig aufzuklärenden Schadens ist der Kunde, der das entsprechende Fahrzeug vor der Schadensmeldung das letzte Mal genutzt hat, in der Beweispflicht, dass der Schaden bereits vor Fahrtantritt existiert hat. Andernfalls ist FRANKLIN Mobil dazu berechtigt, ihm die vertraglich festgelegte Selbstbeteiligung in Rechnung zu stellen.

6.4 Der Kunde ist verpflichtet, Verunreinigungen des Fahrzeugs an FRANKLIN Mobil zu melden. Zu diesen gehören insb. der Geruch von Rauch im Fahrzeug, herumliegende Essensreste, Verpackungen oder anderer Müll sowie Verschmutzungen, die über die reguläre Nutzung eines Fahrzeugs hinaus gehen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, FRANKLIN Mobil über fehlende Gegenstände, z.B. Ladekabel sowie über Fundsachen im Fahrzeugüber die Kontakt- Funktion in der App, telefonisch oder persönlich zu informieren. 

 

§ 7 Nutzung der Fahrzeuge

7. 1 Die Fahrzeuge sind durch den Kunden sorgsam zu behandeln und gemäß den in den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen, sowie den Herstellerangaben enthaltenen Anweisungen zu benutzen. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern.

7.2 Das Fahrzeug ist sauber zurückzugeben.
Rauchen in den Fahrzeugen ist nicht gestattet. Der Transport von Tieren ohne Transportbehälter oder mitgebrachter Unterlage für den Kofferraum ist nicht gestattet. Bei einer über die gewöhnliche Nutzung hinausgehenden Verschmutzung des Fahrzeugs durch den Kunden, werden Reinigungskosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste von FRANKLIN Mobil berechnet, sofern kein geringerer Aufwand durch den Kunden nachgewiesen wird.

7.3 Die Fahrzeuge dürfen weder zur gewerblichen Personenbeförderung, Geländefahrten, zu motorsportlichen Übungen, zu Fahrsicherheitstraining- und Testzwecken, Untervermietung, Nutzung als Zugfahrzeug z.B. für Anhänger oder Wohnwagen, noch zu sonstigen fremden Zwecken genutzt werden. Das gilt auch für die Überlassung an nichtberechtigte Dritte.

7.4 Untersagt sind außerdem eigenmächtige Reparaturen oder Umbauten an den Fahrzeugen; die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonstiger gefährlicher Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen deutlich übersteigen; der Transport von Gegenständen, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen oder den Innenraum beschädigen können; die über den Nutzungszeitraum hinausgehende Entfernung von Gegenständen, die zur Fahrzeugausstattung oder Zusatzausrüstung (z.B. Ladekabel) gehören; sowie die Deaktivierung von Airbags über den Nutzungszeitraum hinaus.

7.5 FRANKLIN Mobil ist dazu berechtigt, den Account des Kunden ohne vorherige Ankündigung und ohne die Angabe von Gründen zu sperren und ihm somit von der Nutzung des Fuhrparks auszuschließen. In diesem Fall werden dem Kunden die Fixkosten des entsprechenden Monats – die monatliche Grundgebühr sowie das Sicherheitspaket gemäß der gültigen Preis- und Gebührenliste – ganz oder anteilig erstattet.

 

§ 8 Laden und Tanken

8.1 Der Akkustand von Elektrofahrzeugen wird bei der Buchung angezeigt. Sofern und soweit an der Anmietstation keine Ladesäule für das Laden der Akkus der Fahrzeuge vorhanden ist, erfolgt das Laden der Akkus der Fahrzeuge ausschließlich durch FRANKLIN Mobil. Sofern an der Abgabestation eine Ladesäule vorhanden und zum Abgabezeitpunkt frei ist, ist der Kunde dazu verpflichtet, das Auto zum Laden anzuschließen.

8.2 Ist an der Abgabestation keine Ladesäule vorhanden oder eine solche nicht nutzbar (defekt, belegt oder zugeparkt), so ist FRANKLIN Mobil unverzüglich telefonisch zu informieren.

8.3 Das zum Fahrzeug gehörenden Ladekabel ist während der Nutzung stets im Fahrzeug mitzuführen.

8.4 Im Fahrzeug ist eine Ladekarte hinterlegt. Mit dieser kann bei langen Fahrten das Fahrzeug auf Kosten von FRANKLIN Mobil aufgeladen werden.

8.5 Die Tankfüllung von Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen wird bei der Buchung angezeigt. Für das Tanken sind die Nutzenden verantwortlich.

8.6 Fällt die Tankfüllung eines Plug-In-Hybrid-Fahrzeuges während der Fahrt unter 50 %, ist der/die aktuell Nutzende dazu verpflichtet, das Fahrzeug vor Abgabe vollzutanken.

8.7 In Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen ist eine Tankkarte hinterlegt. Mit dieser kann das Fahrzeug auf Kosten von FRANKLIN Mobil betankt werden. Die zugehörige PIN befindet sich ebenfalls im Fahrzeug auf einer Tankanleitung inkl. weiterer Instruktionen zum korrekten Tank-Vorgehen. U.a. muss bei der Bezahlung der zu dem Zeitpunkt aktuelle Kilometer-Stand des Fahrzeuges angeben werden.

8.8 Getankt werden kann bei allen DKV-Partner-Tankstellen. Diese sind hier einzusehen.

8.9 Die Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge müssen mit Super E10 getankt werden. Bei der Betankung mit einem falschen Kraftstoff haftet der Nutzende. Es ist stets die Tank-Rechnung mitzuführen und nach Beendigung der Fahrt in das Handschuhfach des entsprechenden Fahrzeuges zu legen.

 

§ 9 Ende des Mietvertrages, Rückgabe des Fahrzeugs

9.1 Spätestens zum Ablauf des Buchungszeitraumes ist das Fahrzeug vom Kunden ordnungsgemäß an der vorgesehenen Stelle (Station) abzugeben.

9.2 Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug mit allen übergebenen Dokumenten, Ausstattungsgegenständen, Ladekabeln und Fahrzeugschlüssel (Türen und Fenster verriegelt, Lenkradschloss eingerastet, Lichter ausgeschaltet) pünktlich am vorgesehenen Abgabepunktabgestellt und – sofern vorgesehen – zum Laden angeschlossen ist

9.3 Die ordnungsgemäße Rückgabe, das Verschließen des Fahrzeuges und der Zeitablauf der Buchung beendet den jeweiligen Mietvertrag.

9.4 Der Rückgabeort entspricht dem Parkplatz, an welchem dem Kunden das Fahrzeug übergeben bzw. überlassen wurde.

9.5 Befindet sich der Rückgabeort bzw. Fahrzeugstellplatz im öffentlichen Straßenraum, sind insbesondere die geltenden Parkberechtigungen zu beachten.

 

§ 10 Nutzungsdauer

10.1 Die Nutzungsdauer umfasst den jeweils gebuchten Zeitraum, wie er vom Kunden bei der Buchung angegeben ist. Berechnet wird jede angefangene Zeiteinheit gemäß der jeweils gültigen Preisliste.

10.2 Sofern der Kunde absehen kann, dass eine pünktliche Rückgabe nicht möglich sein wird, so hat er die Buchung umgehend zu verlängern. Bei nicht vorhandener Folgereservierung wird die Buchung in einem solchen Fall in der Regel verlängert. Es gelten dabei die Bedingungen der jeweils gültigen Preisliste. Ein Anspruch auf Verlängerung steht dem Kunden allerdings nicht zu. Im Übrigen gelten bei Verspätungen die Bestimmungen des § 15.

10.3 Wird der gebuchte Nutzungszeitraum durch den Kunden unberechtigt überschritten, wird ein Verspätungsentgelt gemäß der jeweils gültigen Preisliste fällig. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens wird vorbehalten.

 

§ 11 Pflichten bei Unfällen, Schäden, Diebstahl, Zerstörung und Sonstigem - Anzeigepflicht

11.1 Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schäden ist der Kunde verpflichtet, die Polizei zu rufen.

11.2 Der Kunde darf sich nach einem Schadensereignis erst dann vom Unfallort entfernen, wenn die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist und die Sicherstellung des Fahrzeugs nach Rücksprache mit FRANKLIN Mobil gewährleistet werden konnte.

11.3 Bei Schadensereignissen mit Drittbeteiligungen darf der Kunde kein Schuldanerkenntnis, keine Haftungsübernahme oder vergleichbare Erklärungen abgeben. Der Kunde ist verpflichtet, FRANKLIN Mobil zunächst unverzüglich telefonisch über das Schadensereignis zu informieren und anschließend über alle Einzelheiten schriftlich in allen Punkten vollständig und sorgfältig zu unterrichten. Entsprechende Formulare erhält der Kunde von FRANKLIN Mobil.

11.4 Ereignet sich der Schaden im Inland, ohne dass der Kunde hierbei verletzt wurde, hat die schriftliche Unterrichtung spätestens sieben Tage nach dem Schadensereignis, ansonsten innerhalb von 14 Tagen nach dem Schadensereignis erfolgen. Geht innerhalb dieser Frist keine schriftliche Schadensmeldung bei FRANKLIN Mobil ein, so kann FRANKLIN Mobil die hieraus entstehenden Mehraufwendungen dem Kunden in Rechnung stellen.

11.5 Kann ein Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden, weil sich diese aus vom Kunden zu vertretenden Umständen auf eine (teilweise) Leistungsfreiheit beruft, behält sich FRANKLIN Mobil vor, den Kunden alle auf das Schadensereignis zurückgehenden Kosten, insbesondere die Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen, weiter zu belasten. Hat der Kunde das Schadensereignis zu vertreten, kann FRANKLIN Mobil dem Kunden für die Abwicklung des Schadensereignisses ein Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste in Rechnung stellen, soweit der Kunde nicht eine geringere Schadenshöhe nachweist.

 

§ 12 Versicherung

Für alle Fahrzeuge besteht eine Haftpflicht-, Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung. Die jeweiligen Selbstbeteiligungen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines erweiterten Versicherungsschutzes durch den Kunden ergeben sich aus der gültigen Preisliste und können zwischen verschiedenen Fahrzeugtypen variieren.

 

§13 VRN Rhein-Neckar-Ticket Plus

13.1 FRANKLIN Mobil verfügt über vier „VRN Rhein-Neckar-Tickets Plus“ (fortan: Ticket). Diese können, je nach Verfügbarkeit, an solche Kunden zeitweise vermietet werden, die die Mietoption für das Ticket kostenpflichtig gebucht haben. Die Kosten können in der zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses jeweils gültigen Preisliste von FRANKLIN Mobil eingesehen werden.

13.2 Kunden, die die Mietoption gebucht haben, sind dazu berechtigt, das Ticket vier Mal pro Monat für jeweils maximal 24 Stunden zu nutzen. Eine Buchung/Abholung am Samstag dauert automatisch 48 Stunden, sofern das Ticket am darauffolgenden Montag zurückgebracht wird. Dem Kunden werden dafür 2 x 24 Stunden berechnet.

13.3 Wird ein Ticket später zurückgegeben, als die vereinbarte Mietdauer vorsieht, ist FRANKLIN Mobil berechtigt, dem Kunden weitere volle 24 Stunden zu berechnen. Für den Fall, dass  der Kunde das Ticket bereits zum vierten Mal ausgeliehen hat und es verspätet  zurückgibt, werden ihm pauschal 20,00 € in Rechnung gestellt.

13.4 Das Ticket ist während der Öffnungszeiten in der MVV Nachbarschaftsoase sowohl abzuholen als auch wieder abzugeben. Die Öffnungszeitenkönnen unter www.franklin-mobil.de eingesehen werden. Die Abholung oder Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten der MVV Nachbarschaftsoase ist nicht möglich.

13.5 Pro Kunde darf jeweils nur ein Ticket für einen Buchungszeitraum gebucht werden.

13.6 Bei Verlust oder Beschädigung des Tickets wird eine Gebühr fällig. Diese kann in der zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses jeweils gültigen Preisliste eingesehen werden.

13.7 FRANKLIN Mobil ist dazu berechtigt, den Kunden ohne Angabe von Gründen von dieser Leistung auszuschließen. Für den Fall, dass der Ausschluss nach Buchung der Mietoption erfolgt, erhält der Kunde die Kosten des VRN Rhein-Neckar-Ticket Plus gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste für den Monat ganz oder anteilig erstattet.

13.8 Während der Nutzung des Tickets gelten die zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses jeweils gültigen VRN Beförderungsbedingungen. Diese sind hier zu finden: https://www.vrn.de/tickets/tarifsystem/befoerderungsbedingungen/index.html

13.9 Der Kunde ist dazu verpflichtet, einen Verlust oder eine Beschädigung des Tickets umgehend an FRANKLIN Mobil zu melden. Dies kann während der Öffnungszeiten telefonisch unter 0160 - 44 77 094 oder außerhalb der Öffnungszeiten per Mail unter info@remove-this.franklin-mobil.de erfolgen. 

13.10 FRANKLIN Mobil behält sich vor, das Angebot ohne Angabe von Gründen einzustellen. Nutzende werden dabei mindestens einen Monat im Voraus informiert.

 

§ 14 Haftung von FRANKLIN Mobil

14.1 Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei Personenschäden sowie in sonstigen Fällen gesetzlich zwingender Haftung, so z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, haftet FRANKLIN Mobil nach den gesetzlichen Bestimmungen.

14.2 Für einfach fahrlässig verursachte Schäden haftet FRANKLIN Mobil nur bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

14.3 Der Kunde trägt die Beweispflicht dafür, dass das Fahrzeug bei Fahrtantritt keine Schäden aufweist.

 

§ 15. Kündigung

15.1 Der Rahmennutzungsvertrag kann vom Kunden, sowie FRANKLIN Mobil – nach Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit von drei Monaten - mit einer Frist von vier Wochen bis zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Mit Wirksamwerden der Kündigung endet das Recht des Kunden, die Fahrzeuge von FRANKLIN Mobil auf Grundlage dieses Rahmennutzungsvertrages zu benutzen.

15.2 Bei keiner fristgerechten Kündigung nach den ersten drei Vertragsmonaten läuft der Vertrag des Kunden weiter im letzten ausgewählten Tarif. Die Gebühren des jeweiligen Tarifs lassen sich der gültigen Preisliste entnehmen.

15.3 FRANKLIN Mobil ist berechtigt, den Rahmennutzungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen der Nutzungs- oder Fahrberechtigung nicht erfüllt werden bzw. wiederholt gegen vertragliche Pflichten verstoßen wird.

15.4 Die Kündigung bedarf der Textform.

15.5 Wurden dem Kunden ein oder mehrere Zugangsmedien ausgehändigt, hat er diese nach Aufforderung unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.

 

§ 16 Haftung des Kunden

16.1 Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Regeln, sofern er seine Verpflichtungen aus dem Rahmennutzungsvertrag und diesen AGB schuldhaft verletzt oder das Fahrzeug beschädigt.

16.2 Die Haftung des Kunden erstreckt sich auch auf Folgeschäden wie zum Beispiel Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallkosten zusätzliche Verwaltungskosten. Sofern und soweit die für das Fahrzeug abgeschlossene Kfz-Versicherung eintrittspflichtig ist, haftet der Kunde maximal in Höhe der mit dem Kunden ggf. vereinbarten Selbstbeteiligung.

16.3 Sofern und soweit die für das Fahrzeug abgeschlossene Kfz-Versicherung aufgrund eines durch den Kunden zu vertretenden Umstandes oder Verhaltens (teilweise) leistungsfrei ist, verbleibt es bei der uneingeschränkten Haftung des Kunden. Dies gilt auch für den Fall, als sich ein Schadensereignis aufgrund eines durch den Kunden zu vertretenden Umstandes oder Verhaltens nicht aufklären lässt.

16.4 Der Kunde haftet für von ihm zu vertretende Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften selbst. Eventuelle Bußgelder sind vom Kunden zu tragen. Die Bearbeitungskosten von FRANKLIN Mobil im Falle solcher Verstöße trägt der Kunde gemäß der Preisliste trägt der Kunde. Der Kunde hat das Handeln einer anderen Person, der das Fahrzeug durch den Kunden - berechtigt oder unberechtigt - überlassen worden ist, wie eigenes Handeln zu vertreten.

16.5 Kunden, die andere Nutzer/-innen zur Durchführung von Mietvorgängen zu Lasten des eigenen Abrechnungskontos berechtigen, haften gegenüber dem Anbieter für alle hieraus anfallenden Verbindlichkeiten sowie verursachten Schäden. Sie nehmen für die Berechtigten Erklärungen und Mitteilungen des Anbieters entgegen und sind für deren Weiterleitung verantwortlich.

16.6 Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, sicherheitsrelevante Gegenstände zu nutzen und die korrekte Anbringung vor Fahrtbeginn zu prüfen. Dies betrifft sowohl von FRANKLIN Mobil zur Nutzung zur Verfügung gestellte als auch im Eigentum des Kunden stehende Gegenstände wie. Kindersitze, Helme u.ä.

 

§ 17 Kosten für außergewöhnliche Verwaltungs- und Serviceaufwände, Technikereinsatz

Verursacht der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch nicht sachgemäße Bedienung des Fahrzeuges bzw. der Zugangstechnik, durch Nichteinhalten der ordnungsgemäßen Bedienung des Fahrzeugs oder der Regeln, insbesondere bei unzureichendem Aufladen („Betankung“), Anlassen eines Stromverbrauchers, nicht ordnungsgemäß verschlossenem Fahrzeug usw. einen Technikereinsatz, so werden dem Kunden die Kosten gemäß der Preisliste in Rechnung gestellt, sofern er nicht einen geringeren Schaden nachweist oder die Kosten von der Kfz-Versicherung übernommen werden.

 

§ 18 Aufrechnung, Einwendungsausschluss

Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem Vertragsverhältnis zu. Gegenforderungen von FRANKLIN Mobil kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

 

§ 19 Änderungen dieser AGB

Eine Änderung der AGB wird dem Kunden in Text- oder Schriftform, beispielsweise per E-Mail, mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen widersprochen hat. Der Kunde wird hierauf in der Mitteilung über die Änderung der AGB hingewiesen.

 

§ 20 Angebote in Kooperation mit Dritten, Quernutzung

20.1 Der Kunde ist mitunter berechtigt, über FRANKLIN Mobil Dienstleistungen von Kooperationspartnern zu buchen (Quernutzung). In diesem Fall erbringt FRANKLIN Mobil Dienstleistungen nicht als Anbieter, sondern vermittelt lediglich das Fahrzeugangebot eines Dritten.

20.2 Der Vertrag über die Leistung kommt im Vermittlungsfall ausschließlich zwischen dem Dritten als Leistungserbringer und dem Kunden zustande. FRANKLIN Mobil wird den Kunden im Vermittlungsfall auf die ggf. abweichenden Bestimmungen des Dritten, die im Vermittlungsfall gelten, hinweisen, insbesondere der Preis- und Gebührenordnungen sowie AGB. Der Kunde stellt FRANKLIN Mobil von Forderungen Dritter frei, die sich aus der Quernutzung ergeben.

 

§ 21 Datenschutz

21.1 Die für die Abwicklung der Nutzung der Fahrzeuge einschließlich dieser Rahmennutzungsbedingungen nötigen Daten werden entsprechend den Bestimmungen der DSGVO verarbeitet.

21.2 Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten finden Sie unter

https://www.franklin-mobil.de/datenschutz

 

§ 22. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

22.1. Ergänzend zu diesen AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen nach dem Internationalen Privatrecht. Die Anwendung der jeweils gültigen Fassung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge ist ausgeschlossen Vertragssprache ist deutsch.

22.2 Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, unterliegen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Plattformnutzungsvertrag der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte am Sitz von FRANKLIN Mobil (derzeit Mannheim).

 

§ 23. Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder werden, so bleibt
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch rechtlich zulässige Vereinbarungen zu ersetzen. Im Falle einer Lücke gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, von der unter Würdigung des Vertrages im Übrigen anzunehmen ist, die Parteien hätten sie vereinbart, wenn sie sich der Lücke bewusst gewesen wären.

en anzunehmen ist, die Parteien hätten sie vereinbart, wenn sie sich der Lücke bewusst gewesen wären.